Art. 80 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zuständigkeiten und Schutzinstrumente
Art. 80 Baugesetz · Zuständigkeiten und Schutzinstrumente
1. Der Kanton ist ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte ausserhalb der Bauzonen, den Weilerschutz sowie den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen.
2. Dafür stehen dem Kanton folgende Instrumente zur Verfügung
a) kantonaler Richtplan;
b) kantonaler Schutzzonenplan;
c) kantonale Schutzverordnungen;
d) Einzelverfügungen;
e) (Bewirtschaftungs-)Vereinbarungen.
3. Die Gemeinden sind ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte innerhalb der Bauzonen, ausgenommen die Ortsbilder von nationaler Bedeutung.
4. Die Gemeinden verfügen über die folgenden Instrumente
a) Gemeinderichtplan;
b) Zonenplan;
c) Sondernutzungsplan;
d) kommunale Schutzverordnungen;
e) Einzelverfügungen;
f) Vereinbarungen.
5. Die regierungsrätliche Verordnung regelt Inhalt und Form der kantonalen und kommunalen Instrumente.
6. Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen in den Bereichen des Naturschutzes sowie des Kulturobjekt- und Ortsbildschutzes. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 1,8 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.