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721.1 CH-AR

Art. 80 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zuständigkeiten und Schutzinstrumente

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 6. Abschnitt: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz
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Art. 80 Baugesetz · Zuständigkeiten und Schutzinstrumente

1. Der Kanton ist ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte ausserhalb der Bauzonen, den Weilerschutz sowie den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen.

2. Dafür stehen dem Kanton folgende Instrumente zur Verfügung

a) kantonaler Richtplan;

b) kantonaler Schutzzonenplan;

c) kantonale Schutzverordnungen;

d) Einzelverfügungen;

e) (Bewirtschaftungs-)Vereinbarungen.

3. Die Gemeinden sind ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte innerhalb der Bauzonen, ausgenommen die Ortsbilder von nationaler Bedeutung.

4. Die Gemeinden verfügen über die folgenden Instrumente

a) Gemeinderichtplan;

b) Zonenplan;

c) Sondernutzungsplan;

d) kommunale Schutzverordnungen;

e) Einzelverfügungen;

f) Vereinbarungen.

5. Die regierungsrätliche Verordnung regelt Inhalt und Form der kantonalen und kommunalen Instrumente.

6. Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen in den Bereichen des Naturschutzes sowie des Kulturobjekt- und Ortsbildschutzes. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 1,8 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.

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