Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 CH-AR

Art. 8 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Elemente der Richtplanung

2. Kapitel: Planungsrecht - 2. Abschnitt: Raumplanung des Kantons - I. Richtplanung des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (142 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Baugesetz · Elemente der Richtplanung

1. Als Grundlage für den Erlass des Richtplans liefert die Richtplanung des Kantons Informationen über

a) die räumliche Entwicklung des Kantons;

b) diejenigen Gebiete, die sich für die Landwirtschaft eignen, sowie jene, die besonders schön, wertvoll oder für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;

c) * diejenigen Gebiete, die durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind (Gefahrenhinweiskarten);

d) den Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedlung, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen;

e) den Raumbedarf der Gewässer bezüglich der Sicherstellung des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen;

f) Aufwertungsgebiete mit Defiziten im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und mit einem hohen Aufwertungspotenzial.

2. Die Richtplanung berücksichtigt die Planungen des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.

3. Kantonale Behörden, Gemeinden, Zweckverbände und gemeinwirtschaftliche Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet und haben die von ihnen verlangten Grundlagen zur Verfügung zu stellen.

← Art. 7 Baugesetz Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zweck Art. 9 Baugesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →