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721.1 CH-AR

Art. 79 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Schutzwürdige Gegenstände

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 6. Abschnitt: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz
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Art. 79 Baugesetz · Schutzwürdige Gegenstände

1. Zur Erhaltung, Förderung und Aufwertung von Natur und Landschaft sind insbesondere Massnahmen zum Schutze der folgenden Gegenstände zu treffen

a) besonders schöne oder naturkundlich und kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;

b) Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen;

c) Aufwertungs- und Pufferflächen;

d) kulturgeschichtlich wertvolle Ortsbilder, Baugruppen, Einzelbauten und -anlagen;

e) ökologisch oder naturgeschichtlich bedeutsame Standorte von Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie markanten Einzelbäumen;

f) stehende und fliessende Gewässer inklusive ihrem Uferbereich;

g) Findlinge und Geotope;

h) Kulturdenkmäler sowie historisch oder künstlerisch wertvolle Einzelbauten, Baugruppen, Bauteile und deren Umgebung sowie Anlagen wie Wege, Trockensteinmauern und dergleichen.

2. Nutzungen und Massnahmen, die dem Schutz dieser Flächen und Objekte zuwiderlaufen, sind grundsätzlich unzulässig. Die Beseitigung oder Beeinträchtigung von schutzwürdigen Gegenständen darf nur bewilligt werden, wenn sich ein überwiegendes, das Interesse an der Erhaltung übersteigendes Bedürfnis nachweisen lässt. Nicht vermeidbare Eingriffe sind in der Regel auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen sind vor dem Eingriff auszuführen bzw. sicherzustellen.

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