721.1
CH-AR
Art. 78 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Verfahren
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 5. Abschnitt: Enteignung - II. Materielle Enteignung
Art. 78 Baugesetz · Verfahren
1. Über Entschädigungsansprüche entscheidet auf verwaltungsgerichtliche Klage hin das Obergericht.
2. Für die Bemessung der Entschädigung gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens der eigentumsbeschränkenden Massnahme; die Verzinsung läuft von der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs aus materieller Enteignung an.
3. Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung. Entschädigungspflichtige können geleistete Entschädigungszahlungen im Grundbuch anmerken lassen.