721.1
CH-AR
Art. 77 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Entschädigungspflichtige
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 5. Abschnitt: Enteignung - II. Materielle Enteignung
Art. 77 Baugesetz · Entschädigungspflichtige
1. Allfällige Entschädigungen sind vom Gemeinwesen zu leisten, das die Eigentumsbeschränkung erlassen hat. Vorbehalten bleiben die Art. 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer betreffend die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.
2. Liegt eine vom Kanton verfügte Eigentumsbeschränkung vorwiegend im Interesse einer Gemeinde, hat sich diese angemessen an allfälligen Entschädigungsleistungen zu beteiligen.