721.1
CH-AR
Art. 76 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Voraussetzungen
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 5. Abschnitt: Enteignung - II. Materielle Enteignung
Art. 76 Baugesetz · Voraussetzungen
1. Die Beschränkungen des Grundeigentums, welche sich aus diesem Gesetz, den Baureglementen, den Nutzungsplänen sowie Schutzzonenplänen und -verordnungen ergeben, begründen in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz.
2. Kommen Eigentumsbeschränkungen in ihren Wirkungen einer Enteignung gleich, verpflichten sie zu voller Entschädigung.