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721.1 CH-AR

Art. 76 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Voraussetzungen

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 5. Abschnitt: Enteignung - II. Materielle Enteignung
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Art. 76 Baugesetz · Voraussetzungen

1. Die Beschränkungen des Grundeigentums, welche sich aus diesem Gesetz, den Baureglementen, den Nutzungsplänen sowie Schutzzonenplänen und -verordnungen ergeben, begründen in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz.

2. Kommen Eigentumsbeschränkungen in ihren Wirkungen einer Enteignung gleich, verpflichten sie zu voller Entschädigung.

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