721.1
CH-AR
Art. 75 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Vorherige Inanspruchnahme des Bodens
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 5. Abschnitt: Enteignung - I. Formelle Enteignung
Art. 75 Baugesetz · Vorherige Inanspruchnahme des Bodens
1. Die Gemeinden oder andere Erschliessungsträger sind berechtigt, schon vor dem Bau einer Strasse Leitungen in die künftige Strassenfläche zwischen den Baulinien einzulegen, ohne zum Ersatz des Schadens, ausser dem verursachten Sach- und Kulturschaden, verpflichtet zu sein.