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721.1 CH-AR

Art. 74 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Ansprüche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 5. Abschnitt: Enteignung - I. Formelle Enteignung
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Art. 74 Baugesetz · Ansprüche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

1. Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder in Grünzonen können verlangen, dass dort, wo der Boden vor der Umzonung rechtlich überbaubar war, für den Entzug der Baufreiheit bis zur Übernahme durch die Gemeinde Schadenersatz geleistet, oder dass der Boden sofort von der Gemeinde übernommen werde. Sind die Voraussetzungen von Art. 5 des Gesetzes über die Zwangsabtretung erfüllt, können sie die Übernahme des ganzen Grundstücks verlangen.

2. Der als Strassenareal ausgeschiedene Boden braucht nicht expropriiert zu werden, bevor die Strasse gebaut wird. Nach Ablauf von zehn Jahren kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer jedoch verlangen, dass, wenn der Boden weiterhin für den Bau der Strassen reserviert bleiben muss, die Expropriation durchgeführt oder für den weiteren Entzug der Baufreiheit Schadenersatz geleistet werde.

3. Der Schadenersatz und der Übernahmepreis werden im Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz über die Zwangsabtretung festgelegt.

4. Schadenersatz und Entschädigungen im Sinne dieser Bestimmung gelten als gebundene Ausgaben.

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