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721.1 CH-AR

Art. 73 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Enteignungsbefugnis

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 5. Abschnitt: Enteignung - I. Formelle Enteignung
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Art. 73 Baugesetz · Enteignungsbefugnis

1. Mit der Genehmigung der Nutzungspläne erhält die Gemeinde das Enteignungsrecht für

a) das innerhalb genehmigter Baulinien für Verkehrs- und Erschliessungsanlagen, Freiflächen und öffentliche Anlagen erforderliche Land;

b) Land, welches in genehmigten Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen liegt.

2. Zur Erreichung des gesetzlichen Schutzzwecks in genehmigten Schutzzonen sowie an geschützten Einzelobjekten können Kanton und Gemeinden das Eigentum und Dienstbarkeiten an Grundstücken durch Enteignung erwerben.

3. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Zwangsabtretung [16], insbesondere auch hinsichtlich der Festsetzung von Entschädigungen.

4. Die Gemeinde kann die Ausübung der Enteignung an Dritte einschliesslich Private übertragen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

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