721.1
CH-AR
Art. 72 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Vereinfachtes Verfahren der Grenzregulierung
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 4. Abschnitt: Landumlegung und Grenzbereinigung
Art. 72 Baugesetz · Vereinfachtes Verfahren der Grenzregulierung
1. Behindert der ungünstige Verlauf der Grenze zwischen zwei Grundstücken die zweckmässige Überbauung oder eine andere Nutzung eines Grundstücks, nimmt der Gemeinderat von sich aus oder auf Antrag einer Eigentümerin oder eines Eigentümers die Grenzregulierung vor, sofern dem betroffenen Nachbargrundstück kein wesentlicher Nachteil erwächst.
2. Die Grenze wird dabei unter bestmöglicher Wahrung der Flächen der einbezogenen Grundstücke angepasst.
3. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss anzuwenden.