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721.1 CH-AR

Art. 71 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Verfahren

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 4. Abschnitt: Landumlegung und Grenzbereinigung
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Art. 71 Baugesetz · Verfahren

1. Der Umlegungsperimeter wird durch den Gemeinderat bestimmt. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb des Perimeters oder unmittelbar daran angrenzend liegen, können innert der Auflagefrist von 30 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erheben. Sobald über allfällige Rekurse rechtskräftig entschieden ist, gilt die Baulandumlegung als beschlossen. Bleibt der Perimeter unangefochten, erklärt der Gemeinderat die Baulandumlegung als beschlossen.

2. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb des rechtskräftigen Perimeters liegen, sind zur Teilnahme an der Baulandumlegung verpflichtet. Der Einbezug der Grundstücke in den Umlegungsperimeter wird im Grundbuch angemerkt.

3. Der Regierungsrat regelt auf dem Verordnungswege die Einzelheiten der Durchführung der Baulandumlegung. Er regelt dabei mindestens die folgenden Gegenstände

a) Vollzugsorgan;

b) Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung;

c) Modalitäten der Neuzuteilung;

d) Wertausgleich;

e) Flächen für den Gemeinbedarf;

f) massgebender Wert;

g) Bereinigung der Rechte und Lasten;

h) Erstellung und Auflage des Neuzuteilungsplans;

i) * Genehmigung durch des Departements Bau und Volkswirtschaft und Eintrag im Grundbuch;

j) Ausgleichszahlungen und Umlegungskosten;

k) Baulandumlegung nach Vereinbarung.

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