Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 CH-AR

Art. 70 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Einleitung der Baulandumlegung

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 4. Abschnitt: Landumlegung und Grenzbereinigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (142 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 70 Baugesetz · Einleitung der Baulandumlegung

1. Der Gemeinderat leitet das Umlegungsverfahren ein, wenn

a) ein oder mehrere Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer dies beantragen,

b) die Realisierbarkeit der Nutzungsplanung eine Umlegung erfordert oder

c) der Gemeinderat dies als zweckmässig erachtet.

2. Der Beschluss, eine Baulandumlegung einzuleiten, kann nur zusammen mit dem Umlegungsperimeter angefochten werden.

← Art. 69 Baugesetz Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zweck Art. 71 Baugesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →