721.1
CH-AR
Art. 70 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Einleitung der Baulandumlegung
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 4. Abschnitt: Landumlegung und Grenzbereinigung
Art. 70 Baugesetz · Einleitung der Baulandumlegung
1. Der Gemeinderat leitet das Umlegungsverfahren ein, wenn
a) ein oder mehrere Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer dies beantragen,
b) die Realisierbarkeit der Nutzungsplanung eine Umlegung erfordert oder
c) der Gemeinderat dies als zweckmässig erachtet.
2. Der Beschluss, eine Baulandumlegung einzuleiten, kann nur zusammen mit dem Umlegungsperimeter angefochten werden.