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721.1 CH-AR

Art. 7 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Ziele

2. Kapitel: Planungsrecht - 2. Abschnitt: Raumplanung des Kantons - I. Richtplanung des Kantons
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Art. 7 Baugesetz · Ziele

1. Die Richtplanung des Kantons sorgt für eine optimale Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen der Gemeinden, der Regionen und des Kantons. Sie zeigt als Planungsziel die anzustrebende räumliche Entwicklung des Kantonsgebietes auf.

2. Der Richtplan als Ergebnis der Richtplanung zeigt auf, in welcher zeitlichen Abfolge und mit welchen Mitteln die Erreichung des Planungsziels vorgesehen ist.

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