721.1
CH-AR
Art. 69 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Umlegungsgebiet
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 4. Abschnitt: Landumlegung und Grenzbereinigung
Art. 69 Baugesetz · Umlegungsgebiet
1. Das Umlegungsgebiet umfasst Grundstücke in der Bauzone. Es können auch anstossende Grundstücke ausserhalb der Bauzone zur Arrondierung und Entflechtung einbezogen werden.