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721.1 CH-AR

Art. 69 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Umlegungsgebiet

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 4. Abschnitt: Landumlegung und Grenzbereinigung
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Art. 69 Baugesetz · Umlegungsgebiet

1. Das Umlegungsgebiet umfasst Grundstücke in der Bauzone. Es können auch anstossende Grundstücke ausserhalb der Bauzone zur Arrondierung und Entflechtung einbezogen werden.

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