721.1
CH-AR
Art. 68 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zweck
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 4. Abschnitt: Landumlegung und Grenzbereinigung
Art. 68 Baugesetz · Zweck
1. Die Baulandumlegung soll die bestehende Parzellenordnung in der Weise auf die Nutzungsplanung abstimmen, dass sich die Grundstücke in Lage, Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige bauliche Nutzung eignen.
2. Insbesondere dient die Baulandumlegung
a) der optimalen Umsetzung der rechtskräftigen Nutzungsplanung;
b) als Begleitmassnahme zur Nutzungsplanung;
c) der Erschliessung von Bauzonen;
d) der Ausscheidung von Land für Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erstellt werden sollen.