Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 CH-AR

Art. 68 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zweck

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 4. Abschnitt: Landumlegung und Grenzbereinigung
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Art. 68 Baugesetz · Zweck

1. Die Baulandumlegung soll die bestehende Parzellenordnung in der Weise auf die Nutzungsplanung abstimmen, dass sich die Grundstücke in Lage, Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige bauliche Nutzung eignen.

2. Insbesondere dient die Baulandumlegung

a) der optimalen Umsetzung der rechtskräftigen Nutzungsplanung;

b) als Begleitmassnahme zur Nutzungsplanung;

c) der Erschliessung von Bauzonen;

d) der Ausscheidung von Land für Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erstellt werden sollen.

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