721.1
CH-AR
Art. 67 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Neuerschliessung über benachbarte Grundstücke
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 3. Abschnitt: Erschliessung
Art. 67 Baugesetz · Neuerschliessung über benachbarte Grundstücke
1. Unter den in Art. 66 aufgeführten Voraussetzungen kann der Gemeinderat Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ein Enteignungsrecht zur Beanspruchung benachbarter Grundstücke für eigene Erschliessungsanlagen einräumen. Das Recht kann nur für Erschliessungsanlagen beansprucht werden, die zur Erlangung der Baureife unabdingbar sind.
2. Das Verfahren richtet sich nach Art. 66.