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721.1 CH-AR

Art. 65 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Selbsterschliessung

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 3. Abschnitt: Erschliessung
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Art. 65 Baugesetz · Selbsterschliessung

1. Die Gemeinde kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ermächtigen, Erschliessungsanlagen vor dem im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Zeitpunkt selbst zu projektieren und zu erstellen, wenn

a) ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt;

b) ein vom Gemeinderat genehmigter öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Modalitäten wie den Zeitpunkt der Übernahme von Rechten und Pflichten durch die Gemeinde, Anschlussmöglichkeiten und Mitfinanzierung der Nachbarn, Enteignungsfragen usw. vorliegt;

c) keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

2. Planung und Bau der Erschliessungsanlagen stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.

3. Betreffend die Regelung der Finanzierung der durch Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer projektierten und erstellten Erschliessungsanlagen ist Art. 64 anwendbar.

4. Nach Ablauf der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen steht betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern nach Massgabe von Art. 19 Abs. 3 RPG ein Anspruch auf Selbsterschliessung zu.

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