721.1
CH-AR
Art. 64 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Vorfinanzierung durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 3. Abschnitt: Erschliessung
Art. 64 Baugesetz · Vorfinanzierung durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
1. Die Gemeinde kann Erschliessungsanlagen unter zinsloser Bevorschussung durch bauwillige Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer vor dem im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Zeitpunkt erstellen, wenn
a) ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt;
b) ein vom Gemeinderat genehmigter öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Finanzierung vorliegt, welcher auch die Modalitäten der Beitragsrückzahlung regelt;
c) der Gemeindebeitrag für die Rückfinanzierung bewilligt ist, es sei denn, die Grundeigentümerschaft verzichtet von Anfang an auf die Rückerstattung oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag wird festgelegt, dass die Rückerstattung unter dem Vorbehalt der Bewilligung des Gemeindebeitrags erfolgt.