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721.1 CH-AR

Art. 63 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Perimeterplan

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 3. Abschnitt: Erschliessung
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Art. 63 Baugesetz · Perimeterplan

1. Der Gemeinderat erstellt für jedes Erschliessungsprojekt einen Perimeterplan, in welchem die beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie deren Beitrag bezeichnet werden. Bei Erschliessungsprojekten, welche die Beitragspflicht von weniger als sechs Grundstücken zur Folge haben, kann darauf verzichtet werden.

2. Der Perimeterplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. Die beitagspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind anzuschreiben. Innert der Auflagefrist kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

3. Der rechtskräftige Perimeterplan hat die Wirkung eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils.

4. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung für einzelne Erschliessungsanlagen.

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