721.1
CH-AR
Art. 62 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 3. Abschnitt: Erschliessung
Art. 62 Baugesetz · Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
1. Erwachsen Grundstücken durch die Erstellung von Erschliessungsanlagen Sondervorteile, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer angemessene Beiträge zu entrichten.
2. Die Erschliessungsbeiträge sind im Verhältnis zu den Vorteilen zu bemessen. Sie dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Höhe der Anlagekosten nicht übersteigen.
3. Einzelheiten regeln die Gemeinden im Reglement. Zu beachten ist die Spezialgesetzgebung für einzelne Erschliessungsanlagen.