Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 CH-AR

Art. 62 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 3. Abschnitt: Erschliessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (142 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 Baugesetz · Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern

1. Erwachsen Grundstücken durch die Erstellung von Erschliessungsanlagen Sondervorteile, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer angemessene Beiträge zu entrichten.

2. Die Erschliessungsbeiträge sind im Verhältnis zu den Vorteilen zu bemessen. Sie dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Höhe der Anlagekosten nicht übersteigen.

3. Einzelheiten regeln die Gemeinden im Reglement. Zu beachten ist die Spezialgesetzgebung für einzelne Erschliessungsanlagen.

← Art. 61 Baugesetz Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zweck Art. 63 Baugesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →