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721.1 CH-AR

Art. 60 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Erschliessungsreglement

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 3. Abschnitt: Erschliessung
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Art. 60 Baugesetz · Erschliessungsreglement

1. Die Gemeinden erlassen ein Erschliessungsreglement. Soweit nicht Spezialreglemente wie Strassen-, Wasser- oder Abwasserreglemente die entsprechenden Bestimmungen enthalten, regeln sie darin mindestens

a) die Bemessungsgrundlagen und die Tarife für die Grundeigentümerbeiträge an Erschliessungsanlagen;

b) die Modalitäten der Erhebung der Grundeigentümerbeiträge (Schuldpflicht, Fälligkeit, Stundung usw.);

c) die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde.

2. Die Gemeinden sind dafür besorgt, dass ausreichende Rechtsgrundlagen im Sinne von Abs. 1 vorhanden sind, wenn Erschliessungsaufgaben an Versorgungswerke übertragen werden.

3. Die Erschliessungsreglemente gemäss Abs. 1 bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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