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721.1 CH-AR

Art. 6 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Information und Mitwirkung der Bevölkerung

2. Kapitel: Planungsrecht - 1. Abschnitt: Allgemeines
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Art. 6 Baugesetz · Information und Mitwirkung der Bevölkerung

1. Kantons- und Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung rechtzeitig über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planungen.

2. Sie lassen die Bevölkerung und nachgeordnete Behörden in geeigneter Weise mitwirken. Zu eingehenden Vorschlägen nehmen sie wenigstens gesamthaft Stellung.

3. Die Gemeinden regeln Information und Mitwirkung bei der kommunalen Nutzungs- und Richtplanung in ihren Reglementen.

4. Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.

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