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721.1 CH-AR

Art. 59 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Erschliessungsprogramm

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 3. Abschnitt: Erschliessung
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Art. 59 Baugesetz · Erschliessungsprogramm

1. Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, welches die zeitliche Abfolge der Erstellung aller für die Bauzonenerschliessung notwendigen Anlagen aufzeigt.

2. Das Erschliessungsprogramm

a) ist mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert,

b) berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde und die Nachfrage nach Bauland,

c) ist auf die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinde abgestimmt,

d) basiert auf der Erschliessungsübersicht und den Erschliessungskonzepten wie dem Generellen Entwässerungsprojekt (GEP) und der generellen Wasserversorgungsplanung.

3. Das Erschliessungsprogramm ist behördenverbindlich, im Verfahren für Gemeinderichtpläne zu erlassen, laufend mit der Finanzplanung zu koordinieren und zu veröffentlichen. Ändert die Nutzungsplanung, ist es entsprechend anzupassen.

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