721.1
CH-AR
Art. 58 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Erschliessungsübersicht
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 3. Abschnitt: Erschliessung
Art. 58 Baugesetz · Erschliessungsübersicht
1. Der Gemeinderat zeigt in einem Übersichtsplan auf, welche Teile der Bauzone aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder voraussichtlich binnen fünf Jahren baureif gemacht werden können.
2. Die Erschliessungsübersicht ist öffentlich.