721.1
CH-AR
Art. 57 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Grundsatz
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 3. Abschnitt: Erschliessung
Art. 57 Baugesetz · Grundsatz
1. Die Gemeinden sorgen für die zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb der öffentlichen Erschliessungsanlagen verantwortlich.
2. Die Erschliessungspflicht der Gemeinden umfasst mindestens die Verkehrsanlagen und die Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasseranlagen.
3. Die Gemeinden können Erschliessungsaufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungswerke, wie Flurgenossenschaften, abtreten. In diesem Fall obliegen die Erschliessungspflichten dem Versorgungswerk.