721.1
CH-AR
Art. 56f Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Festsetzung der Abgabe
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 2a. Abschnitt: Mehrwertausgleich
Art. 56f Baugesetz · Festsetzung der Abgabe
1. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Planungsmassnahme setzt der Gemeinderat die Mehrwertabgabe fest und lässt sie im Grundbuch anmerken.
2. Für die Mehrwertabgabe besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1 000.- stehen unter dem Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.