Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 CH-AR

Art. 56f Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Festsetzung der Abgabe

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 2a. Abschnitt: Mehrwertausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (142 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56f Baugesetz · Festsetzung der Abgabe

1. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Planungsmassnahme setzt der Gemeinderat die Mehrwertabgabe fest und lässt sie im Grundbuch anmerken.

2. Für die Mehrwertabgabe besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1 000.- stehen unter dem Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.

← Art. 56e Baugesetz Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zweck Art. 56g Baugesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →