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721.1 CH-AR

Art. 56e Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Abgabepflicht

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 2a. Abschnitt: Mehrwertausgleich
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Art. 56e Baugesetz · Abgabepflicht

1. Abgabepflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Planungsmassnahme.

2. Von der Abgabepflicht befreit sind der Kanton und die Gemeinden.

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