721.1
CH-AR
Art. 56e Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Abgabepflicht
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 2a. Abschnitt: Mehrwertausgleich
Art. 56e Baugesetz · Abgabepflicht
1. Abgabepflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Planungsmassnahme.
2. Von der Abgabepflicht befreit sind der Kanton und die Gemeinden.