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721.1 CH-AR

Art. 56d Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Höhe der Abgabe

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 2a. Abschnitt: Mehrwertausgleich
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Art. 56d Baugesetz · Höhe der Abgabe

1. Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt 20 % des Mehrwerts.

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