721.1
CH-AR
Art. 56d Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Höhe der Abgabe
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 2a. Abschnitt: Mehrwertausgleich
Art. 56d Baugesetz · Höhe der Abgabe
1. Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt 20 % des Mehrwerts.