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721.1 CH-AR

Art. 56a Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Mehrwertabgabe

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 2a. Abschnitt: Mehrwertausgleich
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Art. 56a Baugesetz · Mehrwertabgabe

1. Die Mehrwertabgabe dient dem angemessenen Ausgleich von erheblichen Vorteilen, die durch Planungsmassnahmen entstehen.

2. Sie wird erhoben, wenn der entstandene Mehrwert mindestens Fr. 20 000.- beträgt.

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