721.1
CH-AR
Art. 56a Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Mehrwertabgabe
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 2a. Abschnitt: Mehrwertausgleich
Art. 56a Baugesetz · Mehrwertabgabe
1. Die Mehrwertabgabe dient dem angemessenen Ausgleich von erheblichen Vorteilen, die durch Planungsmassnahmen entstehen.
2. Sie wird erhoben, wenn der entstandene Mehrwert mindestens Fr. 20 000.- beträgt.