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Art. 55 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Verfahren zum Erlass von Planungszonen

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 1. Abschnitt: Vorsorgliche planerische Massnahmen
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Art. 55 Baugesetz · Verfahren zum Erlass von Planungszonen

1. Zuständig für den Erlass von Planungszonen ist

a) der Gemeinderat, wenn die Planungszone aufgrund der kommunalen Planung erforderlich ist;

b) * das Departement Bau und Volkswirtschaft, wenn die Planungszone aufgrund der kantonalen Planung erforderlich ist.

2. Planungszonen werden für die Dauer von höchstens drei Jahren erlassen. Aus wichtigen Gründen kann die Geltungsdauer durch die erlassende Behördeum längstens zwei weitere Jahre verlängert werden. Werden Pläne oder Reglemente nach Art. 54 Abs. 1 während der Geltungsdauer der Planungszone öffentlich aufgelegt, so verlängert sich die Wirksamkeit der Planungszone bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Pläne oder Reglemente.

3. Der Erlass von Planungszonen ist öffentlich bekannt zu machen und der betroffenen Grundeigentümerschaft schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist eine Einsprachefrist von 30 Tagen anzusetzen.

4. Planungszonen treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Über Einsprachen entscheidet die erlassende Behörde. Gegen den Einspracheentscheid kann bei kommunalen Planungszonen beim Departement Bau und Volkswirtschaft bzw. bei kantonalen Planungszonen beim Regierungsrat innert 20 Tagen Rekurs erhoben werden. Gegen Planungszonen erhobene Einsprachen und Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

5. Planungszonen sind im Grundbuch anzumerken. Sie sind bei Rechtskraft der zu sichernden Planung mit öffentlicher Anzeige aufzuheben und beim Grundbuchamt zur Löschung anzumelden.

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