721.1
CH-AR
Art. 54 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zweck und Wirkung von Planungszonen
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 1. Abschnitt: Vorsorgliche planerische Massnahmen
Art. 54 Baugesetz · Zweck und Wirkung von Planungszonen
1. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Planung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Baugesuche sistiert werden. Der Beschluss über die Planungszonen umschreibt im Einzelnen, welche baubewilligungspflichtigen Vorkehren während der Geltungsdauer der Planungszone zu unterlassen sind.
2. Planungszonen können für das ganze Gemeindegebiet, Teile davon oder einzelne Grundstücke beschlossen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung der laufenden oder beabsichtigten Planung verunmöglichen oder erschweren könnten. Unter Planung sind der Erlass oder die Änderung von Richt- und Nutzungsplänen und den dazugehörigen Reglementen zu verstehen.