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721.1 CH-AR

Art. 53 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz)

2. Kapitel: Planungsrecht - 4. Abschnitt: Regionale Zusammenarbeit
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Art. 53 Baugesetz

1. Zum Zwecke der gemeinsamen, koordinierten Planung und der Erfüllung regionaler öffentlicher Aufgaben können Gemeinden institutionalisierte Zusammenarbeit betreiben.

2. Insbesondere können Gemeinden im Rahmen regionaler Bausekretariate die Administration im Baubewilligungsverfahren zusammenlegen.

3. Die Genehmigungspflicht für Statuten, Vereinbarungen und Pläne sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit richten sich nach den Art. 28 ff. des Gemeindegesetzes.

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