721.1
CH-AR
Art. 52 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen
2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - VI. Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen
Art. 52 Baugesetz · Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen
1. ...
2. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen unterstehen nicht dem Referendum. Sie sind vor der öffentlichen Auflage dem Amt für Raum und Wald zur Vorprüfung einzureichen und bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Volkswirtschaft.
3. Änderungen an Nutzungsplänen gelten als geringfügig, wenn
a) * damit keine wesentlichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen verletzt werden,
b) damit keine Änderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einhergeht und
c) * davon eine kleine Fläche betroffen ist.