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721.1 CH-AR

Art. 49 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Rechtsschutz und Genehmigung

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - VI. Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen
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Art. 49 Baugesetz · Rechtsschutz und Genehmigung

1. Die Rekursinstanz nach Art. 47 setzt den Rekurrierenden eine angemessene Frist zur Begründung des angemeldeten Rekurses. Sie entscheidet über den Rekurs zusammen mit dem Beschluss über die Genehmigung. Zum Rekurs ist nur legitimiert, wer am Einspracheverfahren teilgenommen hat.

2. Baureglemente und Zonenpläne sind dem Regierungsrat, Sondernutzungspläne dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan bzw. das Reglement den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.

3. Werden nur einzelne Teile des Zonenplans und der Zonenvorschriften des Baureglements mit Rekurs angefochten, kann der Regierungsrat auf Antrag des Gemeinderates die unangefochtenen Teile genehmigen, soweit sich diese nicht auf bestrittene Teile auswirken.

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