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721.1 CH-AR

Art. 48 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Erlass des Plans oder des Baureglements

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - VI. Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen
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Art. 48 Baugesetz · Erlass des Plans oder des Baureglements

1. Nutzungspläne und Baureglemente werden durch den Gemeinderat erlassen und unterstehen dem fakultativen Referendum.

2. ...

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