721.1
CH-AR
Art. 48 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Erlass des Plans oder des Baureglements
2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - VI. Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen
Art. 48 Baugesetz · Erlass des Plans oder des Baureglements
1. Nutzungspläne und Baureglemente werden durch den Gemeinderat erlassen und unterstehen dem fakultativen Referendum.
2. ...