Art. 47 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Einspracheverfahren
Art. 47 Baugesetz · Einspracheverfahren
1. Erfüllt die Einsprache die formellen Voraussetzungen, so versucht der Gemeinderat, sich mit der Einsprecherin oder dem Einsprecher zu verständigen. Falls die Verständigung wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.
2. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber gleichzeitig mit seinem Beschluss zum Erlass des Nutzungsplans bzw. der Zonenvorschriften des Baureglements. Er eröffnet der Einsprecherin oder dem Einsprecher seinen begründeten Einspracheentscheid unter Einräumung einer Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Einspracheentscheids, innert welcher bei Zonenplänen und Zonenvorschriften des Baureglements beim Regierungsrat bzw. bei Sondernutzungsplänen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs angemeldet werden kann.
3. Mit der Rekursanmeldung sind Anträge zu stellen.