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721.1 CH-AR

Art. 46 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Öffentliche Auflage

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - VI. Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen
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Art. 46 Baugesetz · Öffentliche Auflage

1. Nutzungspläne und Zonenvorschriften des Baureglements sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

1bis. Bei der Auflage von Sondernutzungsplänen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke im Plangebiet oder nicht mehr als 30 m vom Plangebiet entfernt liegen, schriftlich zu benachrichtigen.

2. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.

3. Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art. 111.

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