Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 CH-AR

Art. 45 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Vorprüfung

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - VI. Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen
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Art. 45 Baugesetz · Vorprüfung

1. Baureglemente und Zonenpläne sind dem Departement Bau und Umwelt, Sondernutzungspläne dem Amt für Raum und Wald vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung einzureichen.

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