721.1
CH-AR
Art. 45 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Vorprüfung
2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - VI. Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen
Art. 45 Baugesetz · Vorprüfung
1. Baureglemente und Zonenpläne sind dem Departement Bau und Umwelt, Sondernutzungspläne dem Amt für Raum und Wald vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung einzureichen.