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721.1 CH-AR

Art. 44 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - V. Erlass und Änderung von Gemeinderichtplänen
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Art. 44 Baugesetz · Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans

1. Der Gemeinderichtplan ist in der Regel 10 Jahre nach Inkrafttreten gesamthaft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten. Das Verfahren entspricht demjenigen zum Erlass des Plans.

2. Zur Vornahme von Einzelanpassungen als förmliche Planänderungen ist der Gemeinderat zuständig. Solche Anpassungen sind dem Amt für Raum und Wald zur Vorprüfung einzureichen und bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Volkswirtschaft.

3. Änderungen, welche sich im Rahmen der bestehenden Richtplananweisungen bewegen, gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen technischen Nachträge werden vom Gemeinderat vorgenommen. Diese Nachträge werden jährlich öffentlich bekannt gemacht.

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