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721.1 CH-AR

Art. 43 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Erlass des Gemeinderichtplans

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - V. Erlass und Änderung von Gemeinderichtplänen
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Art. 43 Baugesetz · Erlass des Gemeinderichtplans

1. Der Gemeinderichtplan wird vom Gemeinderat erlassen und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Er ist vorgängig dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Vorprüfung einzureichen.

2. Der Gemeinderat bestimmt nach vorliegender Genehmigung des Regierungsrates über den Zeitpunkt des gesamthaften Inkrafttretens des Gemeinderichtplans.

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