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721.1 CH-AR

Art. 41 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Verhältnis der Sonderbauvorschriften zu den in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - IV. Sondernutzungsplanung der Gemeinden
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Art. 41 Baugesetz · Verhältnis der Sonderbauvorschriften zu den in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften

1. Die Sonderbauvorschriften dürfen dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widersprechen. Abweichungen von den in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften sind unter Beachtung der nachfolgenden Einschränkungen zulässig

a) * Mittels Überbauungsplan darf bei der Geschosszahl höchstens um ein Vollgeschoss und bei der Intensität der Nutzung höchstens um 10 % abgewichen werden.

b) * Mittels Erneuerungsplan darf bei der Geschosszahl höchstens um ein Vollgeschoss abgewichen werden.

2. Abweichungen bei der Geschosszahl und bei der Intensität der Nutzung dürfen nur gewährt werden, wenn

a) * die Anordnung und Gliederung der Bauten in der Planung enthalten sind,

b) * die Grösse des Grundstückes die Abweichungen rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden und

c) * in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene sowie auf die Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung eine wesentliche Qualitätssteigerung nachgewiesen ist.

3. Wird mittels Überbauungs- oder Erneuerungsplan bei der Geschosszahl oder bei der Intensität der Nutzung von den in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften abgewichen, so ist in der öffentlichen Auflage ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Abweichungen sind in geeigneter Weise mit Plänen oder Modellen darzustellen. Der Gemeinderat kann zusätzlich die Visierung anordnen.

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