721.1
CH-AR
Art. 40 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Erneuerungsplan
2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - IV. Sondernutzungsplanung der Gemeinden
Art. 40 Baugesetz · Erneuerungsplan
1. Der Erneuerungsplan regelt die Erneuerung eines weitgehend überbauten Teilgebiets mit Sonderbauvorschriften. Das betreffende Teilgebiet muss im Zonenplan als Zone mit Sondernutzungsplanpflicht zum Zweck der Erneuerung ausgeschieden sein.
2. Der Erneuerungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht. Der Planungsbericht zeigt mindestens die Ziele und die Schritte zur Realisierung des Erneuerungsplans auf.
3. Die Sonderbauvorschriften präzisieren die in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften. Der Inhalt der Sonderbauvorschriften richtet sich nach Art. 39 Abs. 3.