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721.1 CH-AR

Art. 4 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Delegation und Übertragung hoheitlicher Aufgaben

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Baugesetz · Delegation und Übertragung hoheitlicher Aufgaben

1. Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baukontrollbehörde sowie als Vertreter in regionalen Gremien an eine ihm untergeordnete Kommission oder Verwaltungsstelle übertragen.

2. Für den Vollzug können die zuständigen Behörden öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private oder private Organisationen beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Die zuständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit. Die Ausstandsregeln finden Anwendung.

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