721.1
CH-AR
Art. 4 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Delegation und Übertragung hoheitlicher Aufgaben
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Baugesetz · Delegation und Übertragung hoheitlicher Aufgaben
1. Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baukontrollbehörde sowie als Vertreter in regionalen Gremien an eine ihm untergeordnete Kommission oder Verwaltungsstelle übertragen.
2. Für den Vollzug können die zuständigen Behörden öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private oder private Organisationen beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Die zuständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit. Die Ausstandsregeln finden Anwendung.