Art. 39 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Überbauungsplan
Art. 39 Baugesetz · Überbauungsplan
1. Der Überbauungsplan regelt die Überbauung eines Teilgebiets mit Sonderbauvorschriften.
2. Der Überbauungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht. Der Planungsbericht zeigt mindestens die Ziele und die Schritte zur Realisierung des Überbauungsplans auf.
3. Die Sonderbauvorschriften präzisieren die in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften. Durch Sonderbauvorschriften können insbesondere geregelt werden
a) Bauweise (offen, geschlossen);
b) Anordnung und Gliederung der Bauten;
c) Grösse und Abstände der Bauten;
d) Firstrichtung und Dachformen;
e) Materialwahl und Fassadengestaltung;
f) Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinderspielplätzen;
g) Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume;
h) Freihaltung von Aussichtspunkten und -lagen;
i) * Nutzungsintensität;
j) * Versorgung und Entsorgung;
k) * Landumlegung und Grenzbereinigung;
l) * Kostenregelungen, insbesondere Perimeterbeiträge für Gemeinschaftsanlagen;
m) * Festlegung gemeinsamer Energieversorgungsanlagen und Anschluss an Energieverteilnetze.
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