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721.1 CH-AR

Art. 38 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Baulinienplan

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - IV. Sondernutzungsplanung der Gemeinden
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Art. 38 Baugesetz · Baulinienplan

1. Durch den Baulinienplan wird die Erschliessung bestimmter Teilgebiete geregelt und ihre Überbaubarkeit mit Hilfe von Baulinien, Höhenangaben und Richtungspunkten begrenzt.

2. Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder projektierten Verkehrsanlagen, Gewässern, Wäldern und Aussichtslagen. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Pflichtbaulinien schreiben das Bauen an die Baulinie vor.

3. Insbesondere in folgenden Fällen können Baulinien festgelegt werden

a) zur Sicherung des Raumes bestehender oder geplanter Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen;

b) zur Begründung von Freiräumen innerhalb des Baugebietes;

c) für unterirdische Bauten;

d) zur Sicherung des Raumes bei Arkaden, Durchgängen und dergleichen;

e) zur Bestimmung der Lage von Bauten und Anlagen (Pflichtbaulinien);

f) zur Gestaltung von Ortsbildern, Quartieren und Aussenräumen;

g) zur Abgrenzung des überbaubaren Gebietes zu Gewässern und Wäldern.

4. Mit Hilfe von Niveaulinien entlang von Strassenachsen oder von Niveaupunkten, die der Höhe des Schwerpunktes des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden entsprechen, kann die Höhenlage von Bauten und Anlagen bezeichnet werden.

5. Zwischen Richtungspunkten kann dergestalt Raum freigehalten werden, dass eine möglichst direkte Verkehrsverbindung möglich ist.

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