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721.1 CH-AR

Art. 37 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Allgemeines

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - IV. Sondernutzungsplanung der Gemeinden
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Art. 37 Baugesetz · Allgemeines

1. Sondernutzungspläne regeln die Erschliessung, die Überbauung oder die Erneuerung von zusammenhängenden Teilgebieten.

2. Als Sondernutzungspläne gelten

a) Baulinienpläne;

b) * Überbauungspläne;

c) * Erneuerungspläne.

3-4. ...

5. Sondernutzungspläne sind vom Gemeinderat nach zehn Jahren zu überprüfen und, falls notwendig, an geänderte Verhältnisse anzupassen.

6. Rechtskräftige Sondernutzungspläne können im Grundbuch angemerkt werden.

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