721.1
CH-AR
Art. 37 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Allgemeines
2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - IV. Sondernutzungsplanung der Gemeinden
Art. 37 Baugesetz · Allgemeines
1. Sondernutzungspläne regeln die Erschliessung, die Überbauung oder die Erneuerung von zusammenhängenden Teilgebieten.
2. Als Sondernutzungspläne gelten
a) Baulinienpläne;
b) * Überbauungspläne;
c) * Erneuerungspläne.
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5. Sondernutzungspläne sind vom Gemeinderat nach zehn Jahren zu überprüfen und, falls notwendig, an geänderte Verhältnisse anzupassen.
6. Rechtskräftige Sondernutzungspläne können im Grundbuch angemerkt werden.