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721.1 CH-AR

Art. 36 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Gefahrenzonen

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
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Art. 36 Baugesetz · Gefahrenzonen

1. Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen nur beschränkt und unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen. Es gelten die Bestimmungen von Art. 115a.

2. Die Gemeinden legen die Gefahrenzonen auf der Grundlage der kantonalen Gefahrenkarten fest und weisen im Zonenplan die Gefahrenstufen aus.

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