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721.1 CH-AR

Art. 34 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zonen für Wintersport

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
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Art. 34 Baugesetz · Zonen für Wintersport

1. Zur Offenhaltung von Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und Übungsgelände sowie Schlittenbahnen können Zonen für Wintersport ausgeschieden werden.

2. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht entgegen stehen.

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