721.1
CH-AR
Art. 34 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zonen für Wintersport
2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
Art. 34 Baugesetz · Zonen für Wintersport
1. Zur Offenhaltung von Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und Übungsgelände sowie Schlittenbahnen können Zonen für Wintersport ausgeschieden werden.
2. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht entgegen stehen.