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721.1 CH-AR

Art. 33a Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Weilerzonen

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
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Art. 33a Baugesetz · Weilerzonen

1. Weilerzonen dienen der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Sie umfassen vom Hauptsiedlungsgebiet klar abgetrennte Kleinsiedlungen, bestehend aus mindestens fünf bewohnten Gebäuden in enger räumlicher Beziehung.

2. In Weilerzonen können bestehende Gebäude zu Wohnzwecken oder zu mässig störenden Betrieben umgenutzt werden. Neubauten sind nicht zulässig. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, können Erweiterungen im Umfang von maximal 30 % der bestehenden Bruttogeschossfläche zugelassen werden. Im Übrigen gilt Art. 31.

3. Der kantonale Richtplan weist die möglichen Gebiete für Weilerzonen aus.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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