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721.1 CH-AR

Art. 33 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Übriges Gemeindegebiet

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
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Art. 33 Baugesetz · Übriges Gemeindegebiet

1. Das übrige Gemeindegebiet umfasst dasjenige Gebiet ausserhalb der Bau- und Landwirtschaftszonen, das für eine spätere bauliche Entwicklung vorgesehen oder für keine bestimmte Nutzung geeignet ist.

2. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn

a) * die Voraussetzungen nach Art. 31 erfüllt sind und

b) eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

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