721.1
CH-AR
Art. 33 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Übriges Gemeindegebiet
2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
Art. 33 Baugesetz · Übriges Gemeindegebiet
1. Das übrige Gemeindegebiet umfasst dasjenige Gebiet ausserhalb der Bau- und Landwirtschaftszonen, das für eine spätere bauliche Entwicklung vorgesehen oder für keine bestimmte Nutzung geeignet ist.
2. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn
a) * die Voraussetzungen nach Art. 31 erfüllt sind und
b) eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.